16.04.20
Darf ich den Partner im Nachbarland besuchen?

Landkreise Traunstein / Berchtesgadener Land / Salzburg - Seit einigen Wochen gibt es an den bayerisch-österreichischen Grenzen strenge Kontrollen. Nur aus "triftigen Gründen" werden Grenzübertritte erlaubt. Was bedeutet das für Menschen, deren Partner/Partnerin im Nachbarland wohnt?
In den vergangenen Tagen hat die BAYERNWELLE zahlreiche Fragen von Hörern bekommen, deren Freund oder Freundin auf der anderen Seite der Grenze wohnt. Sie wollten wissen: Darf ich den Partner im Nachbarland besuchen? Die BAYERNWELLE hat bei der deutschen Bundespolizei und bei der Polizei in Österreich nachgefragt.
Wie ist es, wenn ich von Österreich zum Partner nach Bayern will?
Die Antwort der Bundespolizei ist da ganz klar: "Die Einreise zu Besuchszwecken, auch zum Lebenspartner, ist weiterhin nicht gestattet", teilt die Bundespolizei Freilassing auf BAYERNWELLE-Anfrage mit. Sie seien "kein triftiger Einreisegrund". Ausnahmen gibt es zum Beispiel, wenn es darum geht, das Sorgerecht für gemeinsame Kinder wahrzunehmen.
Wie ist es, wenn ich von Bayern nach Österreich zum Partner fahren will?
Die österreichische Polizei handhabt es nicht ganz so streng. Wer glaubhaft machen kann, dass er mit einer Person aus dem Nachbarland in einer Beziehung lebt, der werde normalerweise nicht abgewiesen, teilte ein Polizeisprecher der BAYERNWELLE telefonisch mit. Es empfehle sich, einen Zettel mit der Adresse des Partners oder irgendetwas Schriftliches dabei zu haben, das die Beziehung belegt.
Fazit für alle "Beziehungspendler": Treffen Sie sich lieber in Österreich - das scheint beim Grenzübertritt einfacher zu sein.
Darf ich dann auf dem Rückweg in Deutschland wieder einreisen?
Hierzu schreibt die Bundespolizei Freilassing: "Einem deutschen Staatsangehörigen wird die Einreise nach Deutschland nicht verweigert. Allerdings sind nach der Einreise die Regelungen der Verordnung über Quarantänemaßnahmen für Einreisende zur Bekämpfung des Coronavirus vom 9. April 2020 ggf. von ihm zu beachten. Sind dann entsprechende Maßnahmen erforderlich, obliegen sie den örtlich zuständigen Gesundheitsbehörden."